Kein Urlaub für Elternzeitler

LegalTribuneOnline (LTO) v. 19.3.2019

Am 19.3.2019 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, ob die auch im Zeitraum von Elternzeit entstehenden Urlaubsansprüche gekürzt werden dürfen, wie dies die deutschen Vorschriften im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlauben. Mit seinem Urteil (Az.: 9 AZR 362/18) bestätigte das BAG nunmehr die Unionsrechtskonformität der entsprechenden deutschen Kürzungsvorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG. Zwar entstehe auch im während der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Urlaub. Diesen dürfe der Arbeitgeber aber zulässigerweise kürzen. Anders als bei Krankheitszeiten, wo dies nicht erlaubt sei, seien Zeiten der Elternzeit frei gewählt und steuerbar. Insoweit sei es zulässig, hier entstehende Urlaubsansprüche zu reduzieren. Eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) nahm das BAG nicht vor, da dieser bereits im Oktober einen ähnlichen Fall einer rumänischen Richterin vergleichbar entschieden hatte. Der Beitrag auf LegalTribuneOnline stellt die Entscheidung und deren Sachverhalt dar und ordnet die – vom Verfasser als zutreffend angesehene Entscheidung – in den nationalen und supranationen Rechtsprechungskontext zum Urlaubsrecht ein.

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