Airbnb-Vermieter im Visier der Hamburger Steuerfahndung – Selbstanzeige noch möglich?

Wer Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen erzielt, die er über Airbnb oder andere Internetplattformen anbietet, muss diese Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben. Sie werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Ausgenommen ist ein Freibetrag von jährlich 520 Euro, der allerdings bei den meisten Vermietern überschritten sein wird. Nur wer keine weiteren Einkünfte hat und insgesamt unter ungefähr 9000 Euro pro Jahr bleibt, muss keine Steuern auf seine Mieteinkünfte zahlen.

Eine Vielzahl von Vermietern muss also die Miteinnahmen versteuern. Wer das nicht macht, macht sich wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO), bei höheren Beträgen auch wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung strafbar.

Airbnb muss Kundendaten herausgeben

Bislang hat sich Airbnb schützend vor die Daten gestellt, die Steuerfahnder brennend interessieren. In Deutschland müssen die Daten, die Airbnb vermutlich auf irischen Servern speichert und aus denen sich Zahlungen an Vermieter und deren Identität ableiten lassen, nicht herausgeben werden. Zuständig sind die irischen Gesellschaften von Airbnb. Dort hatte sich Airbnb zwar auch gegen die Herausgabe der Daten gewehrt, ist aber mit seinem Ansinnen nicht durchgedrungen. Airbnb muss die Daten herausgeben. Diese werden nun in die Hände der Hamburger Steuerfahndung fallen und sind für sie ein gefundenes Fressen.

Sie haben bereits verlautbaren lassen, dass sie die Daten bei allen deutschen Finanzämtern verteilen wollen.

Der Fall erinnert an die Steuer-CDs, die deutsche Finanzbehörden von mehr oder weniger dubiosen Personen ankauften und deren Auswertung zu versteuernde ausländische Kapitaleinkünfte deutscher Staatsbürger offenlegten, die diese häufig nicht in ihren Steuererklärungen angegeben hatten. Zahlreiche Steuerstrafverfahren sind das Ergebnis dieser rabiaten Informationsbeschaffung durch deutsche Strafverfolgungsbehörden. Teilweise sind hohe Geld- und Freiheitsstrafen verhängt worden.

Strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich?

Auch in den Airbnb-Fällen stellte sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Personen, die möglicherweise mit schwarzen Einkünften ermittelt werden können, noch in den Genuss einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) gelangen können. Das deutsche Steuerstrafrecht kennt eine besondere Privilegierung des Täters, der seine Steuerstraftat gegenüber dem Fiskus offenbart und die offenen Steuern samt Zuschlägen begleicht. Er wird in der Regel nicht bestraft. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tat noch nicht entdeckt war bzw. der Täter mit einer Entdeckung noch nicht rechnen musste. Was das genau heißt, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Nicht ausreichend dürfte allerdings die bloße Verschaffung der Datenträger sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden noch nicht mit der Auswertung begonnen haben und es damit noch an einem Anfangsverdacht, also konkreten Anhaltspunkten für eine Tat fehlt.

Was tun? So schnell wie möglich Selbstanzeige prüfen

Im Moment gilt deshalb für Betroffene, die sich Sorgen machen, dass ihre Daten von Airbnb an die deutschen Steuerfahnder übergeben worden sind, dass so schnell wie möglich geprüft werden sollte, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige – die auch im schlimmsten Fall der Tatentdeckung immerhin noch als massiv strafmilderndes Geständnis zu werten wäre – zweckmäßig ist. Es liegt auf der Hand, dass auch andere Internetplattformen, die Vertragsparteien zusammenbringen, in Zukunft von ähnlichen Auskunftsersuchen betroffen sein können. Auch hier gilt: Je früher der Umgang mit schwarzen Einkünften geprüft wird, desto besser stehen die Chancen, glimpflich davonzukommen.

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