ARD Tagesschau: Kirchenzugehörigkeit keine Einstellungsvoraussetzung

Kirchliche Arbeitgeber verlangen in ihren Stellenausschreibungen regelmäßig die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft als Einstellungsvoraussetzung. Das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lässt in § 9 eine solche Ungleichbehandlung zu, wenn die Kirchenzugehörigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Ob dies der Fall ist, entschieden aber bislang die Kirchen selbst. Die konfessionslose Klägerin Vera Egenberger bewarb sich daher erfolglos 2012 auf eine Stelle als Referentin für ein Anti-Rassismus-Projekt beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, da sie nicht die Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen Kirche aufwies. Diskriminierungsklage auf Entschädigung Frau Egenberger gab sich damit nicht ab und klagte auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) als oberstes deutsches Arbeitsgericht legte den Fall sodann dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Es bat diesen um Vorabenentscheidung, ob die deutsche Norm des § 9 AGG mit den unionsrechtlichen Anti-Diskriminierungsvorgaben in Einklang zu bringen sei. Der EuGH entschied hierüber in seinem Urteil vom 17.04.2018 (Az. C-414/16), das für die Praxis weitreichende Folgen haben dürfte. EuGH: Kontrolle durch staatliche Gerichte Der EuGH urteilte, dass es den staatlichen Gerichten zustehe, im Einzefall zu prüfen, ob die Zugehörigkeit zur Kirche eine für die Stelle „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ Anforderung sei. Ebenfalls seien hierbei die Interessen von Kirche und Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung beschneidet den Gestaltungsspielraum für Kirchen nicht unerheblich. Künftig müssen sich diese bei Stellenausschreibungen und späteren Entschädigungsverfahren der Überprüfung staatlicher Gerichte stellen. Unser Partner Prof. Dr. Michael Fuhlrott gab hierzu als Arbeitsrechtsexperte für die ARD-Tagesschau vom 17.04.2018 um 17.00 Uhr und 20.00 Uhr seine Einschätzung in einem Kurzinterview ab. Änderungen im nationalen Recht „Natürlich wird das kein Problem sein bei Stellen wie Pastoren oder Diakonen, aber bei sonstigen Tätigkeiten wie Verwaltungstätigkeiten oder Referentenstellen kann man durchaus darüber streiten, ob hier eine Zugehörigkeit zur Kirche notwendig und erforderlich ist“, so Prof. Dr. Fuhlrott gegenüber der Tagesschau. „Der Gestaltungsspielraum und die Gestaltungsfreiheit der Kirchen werden beschränkt. Künftig müssen die Kirchen sich gefallen lassen, dass staatliche Gerichte darüber entscheiden, ob die Zugehörigkeit zur Kirche für eine bestimmte Stelle eine notwendige Anforderung ist„, so Fuhlrott weiter. Vertiefende Informationen Fuhlrott, Kommentierung des Vorlagebeschlusses des BAG an den EuGH, GWR 2016, S. 368 Fuhlrott, Kommentierung des EuGH-Urteils v. 17.04.2017, NZA 2018, S. 569 Die Tagesschau vom 17.04.2018, 20.00 Uhr ist hier in der ARD-Mediathek abrufbar.

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