zusammen mit Sönke Oltmanns, ArbeitsrechtAktuell (ArbRAktuell) 2021, S. 64 ff
Die Pandemie sorgt im Arbeitsrecht erneut für Bewegung: Das lange umstrittene arbeitnehmerseitige Recht auf Homeoffice ist nunmehr betriebliche Realität – wenn zunächst auch nur befristet. Die auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetztes erlassene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist am 27.1.2021 in Kraft getreten. Diese sieht als Herzstück ein Recht auf Homeoffice vor. Arbeitgeber haben danach ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, sofern dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Viele Detailfragen lassen die Regelungen in der Corona-ArbSchV indes unbeantwortet. Der Beitrag gibt hierüber einen Überblick.