Verstöße gegen Vorgaben des Arbeitnehmerdatenschutzes haben zwischenzeitlich eine große Bedeutung. Während eine gewisse „Ungenauigkeit“ im Umgang mit datenschutzrechtlichen Vorgaben in den vergangenen Jahren vielleicht eher noch hingenommen wurde, hat sich die entsprechende Wahrnehmung und Bewertung in der öffentlichen Meinung zwischenzeitlich geändert. Dies legen jedenfalls die Pressereaktionen nahe, wenn der Vorwurf einer unzulässigen Einsicht in Mitarbeiter-E-Mails im Raume steht. „Man darf nur mit einem konkreten Verdacht auf eine Straftat oder eine erhebliche Pflichtverletzung Einblick in die E-Mails von Mitarbeitern verlangen. Der Verdacht muss vorher da sein. Man kann nicht einfach so ins Blaue hinein die Emails der Mitarbeiter auf Unregelmäßigkeiten hin kontrollieren, jedenfalls wenn die Privatnutzung nicht streng untersagt worden war“, so unser Arbeitsrechtspartner Prof. Dr. Michael Fuhlrott gegenüber der BILD-Zeitung.