Die Computerwoche (v. 23.09.2021) diskutiert in einem Beitrag auf ihrer website eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Falle einer Eigenkündigung bei gleichzeitiger Krankmeldung der Beweiswert des Attests erschüttert sein kann. Unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott gab dazu eine Einschätzung und stellte den Beweiswert von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dar. Den Artikel können Sie hier im Volltext abrufen. Unter anderem zitiert die Computerwoche unseren Arbeitsrechtler wie folgt: „Nach dem Gesetz dürfen Arbeitgeber zudem auch schon eher die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen, dafür bedarf es keiner besonderen Gründe“, kommentiert der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Professor Michael Fuhlrott. (…) Verstöße gegen diese sogenannte Anzeige- und Nachweispflichten stellen eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar. Der Arbeitgeber kann diese mit den üblichen Mitteln des Arbeitsrechts sanktionieren: „Je nach Einzelfall kommen dann Abmahnung bis hin zur Kündigung in Betracht“, so Fuhlrott.“ „Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann den Arbeitgeber sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigen“, erläutert der Arbeitsrechtler. Allerdings: Meint der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche und tatsächlich arbeitsfähig sei, muss er dies beweisen. „Legt der Arbeitnehmer für seine Erkrankung ein ärztliches Attest vor, haben Arbeitgeber regelmäßig wenig Chancen, einen solchen Beweis führen zu können“, gibt der Arbeitsrechtler zu bedenken. (…) Und: „Kranksein heißt auch nicht, dass ich als Arbeitnehmer zu Hause im Bett liegen muss“, verdeutlicht Fuhlrott. Wichtig sei nur, dass sich der Arbeitnehmer nicht genesungswidrig verhalte. Welche Tätigkeiten damit erlaubt seien, hänge von der Erkrankung ab. Daher dürfe ein Arbeitnehmer etwa auch Sport treiben und Joggen gehen, wenn die Erkrankung aufgrund einer psychischen Belastung eingetreten und sich die körperliche Betätigung als genesungsförderlich erweise.“ (…) „Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt und sich in diesem Zusammenhang bis zum Ende seiner Kündigungsfrist krankmeldet, setzt er sich der erheblichen Gefahr aus, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellt“, gibt Fuhlrott zu Bedenken. Auf Fälle der Kündigung durch den Arbeitgeber seien diese Grundsätze nach Meinung des Arbeitsrechtlers nur beschränkt übertragbar: „Hier mag es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer infolge der für ihn unerwarteten Kündigung erkrankt und keine Erschütterung eintritt“. Letztlich sei dies aber von Fall zu Fall zu beurteilen: „Eine Krankschreibung nach Arbeitgeberkündigung passgenau bis zum letzten Arbeitstag werden sich Arbeitsgerichte künftig genauer ansehen müssen“, meint der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht.“