Corona: Virale Anpassungen des Arbeitsrechts?

Kein Tag vergeht ohne Hiobsbotschaften über gestiegene Infiziertenzahlen und Todesfälle oder Schließungen von Einrichtungen. Zunehmend stehen neben den gesundheitlichen Aspekten auch die wirtschaftlichen Folgen einer virusbedingten Rezession und der Verlust von Arbeitsplätzen im Blick der Diskussion – so die Einleitung des in der kommenden Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) erscheinenden Artikels. Bereits das derzeitige Arbeitsrecht einschließlich der noch am 13.3.2020 durch das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ im Eilverfahren eingeführten Änderungen geben Arbeitgebern einige Handlungsoptionen, die genutzt werden könnten. Andere Fragen wie z.B. virtuelle Betriebsratssitzungen hat der Gesetzgeber noch der Diskussion und Entscheidungsfindung durch die Gerichte überlassen, die allerdings auch bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der besonderen Situation Rechnung tragen sollten.

Nachstehend finden Sie überblicksartig die Kernaussagen des Beitrags unseres Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Michael Fuhlrott:

1) Einseitige Zuweisung von HomeOffice

In Ausnahmefällen wie der vorliegenden Situation spricht viel dafür, dass HomeOffice für einen befristeten Zeitraum einseitig angeordnet werden kann. Jedenfalls wenn der Arbeitgeber aus Corona-Gründen seinen Betrieb schließen möchte bzw. muss, er dem Arbeitnehmer das notwendige Equipment stellt und dem Arbeitnehmer die Arbeit zuhause zumutbar ist, darf der Arbeitnehmer dies nicht verweigern.

2) Virtuelle Betriebsratssitzungen

Betriebsratssitzungen per Videokonferenz müssen möglich sein. Betriebsräten, die nicht im Betrieb sind und auf deren Zusammenarbeit Unternehmen derzeit in besonderen Maße angewiesen sind, müssen auch in virtuellen Sitzungen wirksame Beschlüsse fassen können. § 33 BetrVG ist damit in diesem Sinne auszulegen, wie es Teile der Literatur bereits fordern und es das Gesetz für Seebetriebsräte bereits vorsieht (§ 41a II EBRG).

3) Vereinfachtes Kurzarbeitergeld nutzen

Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ hat Bundestag und Bundestag bereits am 13.3.2020 passiert – die Vereinfachungen sollten genutzt werden (erheblicher Arbeitsausfall bereits bei 10% betroffener Arbeitnehmer, Verzicht auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden, vollständige bzw. teilweise Erstattung der vormals von Arbeitgebern allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer).

4) Ausnahmen des Arbeitszeitrechts

In Ausnahmesituationen können die Grenzen des ArbZG überschritten werden (§§ 14 I, 15 II ArbZG). Kann die Versorgung nicht sichergestellt werden, dürfte ein solcher außergewöhnlicher Fall vorliegen, der z.B. Sonntagsarbeit und ein Überschreiten der täglichen Höchstarbeitsgrenzen erlaubt.

5) Vergütung bei Schulausfall

Hier wird eine differenzierte Betrachtung bei Schulausfall. Kann der Arbeitnehmer im HomeOffice arbeiten? Wie alt sind die Kinder? Lassen sich einverständliche Regelungen finden? Auch wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht abbedungen ist, müssen Arbeitgeber nicht in jeder Situation zahlen.
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Der Gesetzgeber und die Verwaltung haben bereits gezeigt, dass sie in der Lage sind, schnell auf die Situation zu reagieren. Bei allem – wichtigen – schnellen und zeitnahen Handeln sollte sich eines daher nochmals ins Bewusstsein gerufen werden: Recht und Gesetz gelten auch in Krisenzeiten nicht nur uneingeschränkt, sondern sogar in besonderem Maße. Eine Erosion des Rechtsstaats unter Verweis auf „wirtschaftliche Notwendigkeiten“ darf nicht passieren.

Vertiefungshinweise

Fuhlrott/Fischer: Corona: Virale Anpassungen des Arbeitsrechts, NZA 2020, Heft 6, Erscheinungstermin: 20.3.2020

Fuhlrott: Arbeitsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang der Coronavirus-Epidemie, GWR 2020, im Erscheinen

Fuhlrott: Interview im Beitrag „Corona und der Job – Fieber messen vor Arbeitsantritt? v. 9.3.2020

Fuhlrott: Sieben häufige Rechtsfragen bei COVID-19 (Whitepaper, S. 9 ff.)

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