zusammen mit Sönke Oltmanns, Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 2021, Heft 2, S. 8 ff.
Datenschutzrechtliche Aspekte durchdringen das Arbeitsrecht immer stärker. Sei es die Frage nach der Stellung des Betriebsrats als eigene verantwortliche Stelle, nach dessen Mitbestimmungsrechten bei der Einführung von Software oder neuen EDV-Systemen über Fragen zur Zulässigkeit verdeckter interner Ermittlungen bzw. zur Verwertbarkeit von dort gewonnenen Beweismitteln bei internen Ermittlungen: Ob und wenn ja welche personenbezogenen Daten durch Arbeitgeber verarbeitet werden dürfen, beschäftigt Personalabteilungen mittlerweile in großem Ausmaß. Dies ist einerseits der verstärkten Verarbeitung von Daten geschuldet, andererseits auch einer zunehmenden Sensibilität für die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten, die nicht zuletzt durch eine entsprechende Sanktionierung mittels hoher Bußgelder seitens der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden befeuert wird. Welche Daten der Arbeitgeber rechtmäßig verarbeiten darf, ist demnach von enormer Bedeutung. Spiegelbildlich dazu nimmt der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO weiter an Bedeutung zu und hat sich zwischenzeitlich zu einem fast schon standardmäßigen arbeitnehmerseitigen Antrag im Rahmen von Beendigungskonstellationen entwickelt.