Einseitige Arbeitgebermaßnahmen, die das Arbeitsverhältnis inhaltlich erheblich ändern, unterfallen der Massenentlassungsrichtlinie

Anmerkung zum Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH vom 03.09.2015, C-422/14, GWR 2015, S. 411

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