Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in seinem Urteil vom 09.03.2021, wann Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu qualifizieren ist. Die Entscheidung und die Hintergründe des Falls stellt die F.A.Z. in ihrem Beitrag vom 09.03.2021 dar und zitiert dabei unseren Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott. Den Beitrag können Sie hier abrufen.