Herbstzeit, Regen, Wind und erste kalte Nächte: Die beginnende Erkältung scheint vorprogrammiert. Für Eltern von Kindern kommen oftmals noch weitere Schwierigkeiten hinzu: Man selbst ist vielleicht sogar noch halbwegs fit, aber das eigene Kind hat womöglich Fieber und ein Besuch von KiTa oder Schule ist undenkbar. Welche Regelungen für Arbeitnehmer gelten, wenn es um die Krankmeldung beim Arbeitgeber in Fällen von „kinderkrank“ geht, erläutert unser Arbeitsrechtspartner Prof. Dr. Michael Fuhlrott in seinem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 9.11.2019 (FAZ v. 9.11.2019, Beruf und Chance, S. 46). Grundregel: Kinderkrank erlaubt Fernbleiben von Arbeit „Die Grundregel ist: Wenn das Kind krank ist, darf ich zuhause bleiben“, so Fuhlrott gegenüber der FAZ. „Natürlich muss man dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid geben“ und „man muss unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Freistellung und der Frage, ob und wann es an Kinderkranktagen Gehalt gibt“. Wann die Krankenkasse bei gesetzlich Versicherten einspringt und „Kinderkrankengeld“ gewährt, erläutert Fuhlrott weiter. Da dieses aber etwas geringer als die arbeitgeberseitige Lohnfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers selbst ist, kämen teilweise arbeitende Eltern auf die Idee, sich selbst krank zu melden, um so keinen Einkommensverlust zu erleiden. Hiervor warnt Fuhlrott eindringlich: „Gar keine gute Idee“, verdeutlicht er gegenüber der FAZ. Wenn das herauskomme, sei das ein Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit und könne empfindliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.