Die Bundesregierung hat am 14. Oktober 2020 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Geldwäschetatbestands veröffentlicht, mit dem europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung geht über die Vorgaben aus Brüssel allerdings weit hinaus und schlägt eine vollständige Umgestaltung des § 261 StGB vor – mit praktischen Konsequenzen für viele Wirtschaftsteilnehmer.
Abschaffung des Vortatenkatalogs
Kernstück der geplanten Reform ist die Abschaffung eines Vortatenkatalogs in § 261 StGB. Bis dato kann – dem ursprünglichen Ziel des Geldwäschetatbestands folgend – wegen Geldwäsche nur dann belangt werden, wenn es sich bei der ursprünglichen Tat um eine durchaus gewichtige Straftat handelt. Damit wollte man die Organisierte Kriminalität bekämpfen und Terrorismusfinanzierung verhindern. Dieser Fokus wurde nun aufgegeben. Nunmehr soll jegliches Verhalten eines Dritten – vom Ladendiebstahl, über Untreue bis zu bandenmäßig begangenen Betrugstaten – ausreichen. Wer bei der Verschleierung dieser Vermögenswerte hilft, kann sich ebenfalls strafbar machen.
Einfallstor für Ermittlungen
Bei Lektüre des Gesetzesentwurfes entsteht der Eindruck, dass diese Ausweitung des Tatbestands gar nicht so sehr die weitergehende Kriminalisierung im Blick hat. Es ist vielmehr offensichtlich das Ziel, auch bei dem einfachen Verdacht der kriminellen Herkunft von Geldern auf die Ermittlungsmaßnahmen der StPO zurückgreifen zu können (z.B. Durchsuchungen). Der Anfangsverdacht einer Geldwäsche kann so leicht zum Einfallstor für Ermittlungen werden. Wie dies in der Praxis aussehen könnte, kann man sich leicht ausmalen. Und der betroffene Personenkreis ist groß: Banken und andere Finanzdienstleister, Steuerberater, Immobilienmakler, etc.
Meldepflichten nach § 43 GwG
Darüber hinaus hat die Reform des § 261 StGB auch Auswirkungen auf die Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz. So knüpft die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG daran an, dass Anhaltspunkte für eine Geldwäsche vorliegen. Der Gesetzesentwurf geht insoweit zwar davon aus, dass sich in der Praxis nicht viel ändern soll. Woher die Bundesregierung diese Gewissheit nimmt, ist angesichts der geplanten Veränderungen nicht wirklich klar. Geldwäschebeauftragte sollten diese Reform daher sehr genau verfolgen und sich mit den Details der geplanten Neuregelung vertraut machen.