Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) macht Unternehmen bewusst, wie wichtig der Schutz von sensiblen Informationen ist. Dazu macht das GeschGehG Unternehmen überdies auch Vorgaben, wie derartig wichtige Informationen zu sichern sind. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen sanktionslosen Appell, sondern um eine rechtliche Obliegenheit von Unternehmen. Fehlen nämlich derartige Sicherungsmechanismen, können sich Unternehmen nicht mehr auf den Schutz durch das Geschäftsgeheimnisgesetz berufen. Damit entfällt z.B. die Möglichkeit, den Schädiger strafrechtlich zu belangen und insbesondere durch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren weitere Erkenntnisse im Rahmen von Durchsuchungen zu erlangen.
Welche Maßnahmen im Einzelnen notwendig wird, wie sich Unternehmen vorbereiten und ihre Mitarbeiter entsprechend auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichten können, diskutiert der nunmehr in zweiter Edition erschienene Kommentar zum GeschGehG, den unsere Rechtsanwälte Prof. Dr. Michael Fuhlrott und Dr. Mayeul Hiéramente als Herausgeber verantworten und als Mitautoren kommentiert haben.
Zum Kommentar: BeckOK GeschGehG, 2. Edition, Stand: 15.12.2019