Moderne Beschäftigungsformen wie Crowdsourcing oder Coworking oder örtlich und flexibles Arbeiten beschäftigen die Arbeitswelt und werden unter dem Modewort der Arbeitswelt 4.0 verstanden. Rechtlich durchdrungen sind hingegen alle Aspekte dieser Änderung der traditionellen Arbeitswelt noch nicht. Urteile oder arbeitsgerichtliche Entscheidungen gibt es bislang kaum. Umso größer viel das Echo auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Urt. v. 4.12.2019, Az.: 8 Sa 146/19, hier die Pressemitteilung) aus, das sich erstmalig mit Fragen der Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern befasste und diese im Ergebnis ablehnte. Für einen Arbeitnehmer, der im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 611a BGB definiert sei, sei die Weisungsgebundenheit und Eingliederung maßgeblich. Ein Crowdworker allerdings, der keinerlei Arbeitsverpflichtung habe und jeweils entscheiden könne, ob er einen Auftrag annehme, sei daher nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Ob das Urteil das „letzte Wort“ in dieser Sache ist, was nunmehr geklärt ist und welche Fragen offen bleiben, diskutiert unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott in seinem Beitrag für das start up-Magazin Gruenderszene.de. Hier finden Sie den Beitrag.