Handwerksblatt.de: Entschädigung für Arbeitnehmer bei Schul- und Kita-Schließung

Schule zu, Kita geschlossen – Arbeitnehmer mit Kindern, die keine Tätigkeit im HomeOffice ausüben können, stehen dann vor großen Problemen. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen grundsätzlich nicht zahlen – der Arbeitnehmer aber seinen anderen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber gesehen und am 25.03.2020 eine neue gesetzliche Regelung in § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen, wonach der Staat unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zahlt. Für das Handwerksblatt hat unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott die neue Regelung vorgestellt und auf noch offene Punkte hingewiesen.

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