Herausforderungen der Digitalisierung des Strafverfahrens

Mit einiger Verspätung beginnt die Strafjustiz mit der Digitalisierung. Auch hier hat der Gesetzgeber die Einführung einer elektronischen Akte beschlossen und den elektronischen Rechtsverkehr zum zukünftigen Regelfall erklärt. In den §§ 32 ff. StPO sind hierfür bereits einige Regelungen vorgesehen. Die praktische Umsetzung hinkt allerdings vielerorts hinterher. Viele Folgefragen hat der Gesetzgeber zudem nicht aktiv geregelt, so dass mit der Digitalisierung auch verschiedene (neue) prozessrechtliche Fragen auftauchen dürften.

Informationsaustausch mit dem Mandanten

Der Gesetzgeber hat zwar grundsätzlich anerkannt, dass eine Nutzung der Akten für das Verfahren notwendig ist und daher auch eine Weitergabe der Daten nicht per se verboten ist. Praktische Grenzen bestehen in der Praxis aber dann, wenn sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft befindet und sich dort z.B. auf ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren vorbereiten muss – wahrlich keine Seltenheit in der heutigen Zeit. Die Spruchpraxis der Gerichte und die Handhabung der Justizvollzugsanstalten variiert hier beträchtlich. Regelmäßig gilt es hier für das Recht auf ein faires Verfahren zu streiten und die Details einer Bereitstellung von Akten auszufechten.

Umgang mit Datenmassen

Eine weitere Schwierigkeit besteht in der Praxis regelmäßig in Fällen (oft äußerst bedenklicher) Beschlagnahmen von Serverdaten. Eine manuelle Sichtung dieser Datenmassen ist im Regelfall nicht mehr möglich. Es bedarf daher auch auf Ebene der Verteidigung des Einsatzes von forensischer Software zur Sortierung, Strukturierung und ggfs. Wiederherstellung der Daten. In größeren Wirtschaftsstrafverfahren ist der Einsatz von technischen Hilfsmitteln kaum mehr wegzudenken. Problematisch ist aber, dass der Aufwand und die Kosten derartiger Verteidigungsarbeit regelmäßig dem Beschuldigten aufgebürdet werden und nicht alle Beschuldigten, ggfs. über Rechtsschutzversicherungen oder Kostenübernahmen, in der Lage sind, diese Kosten zu stemmen. Die Vergütungsstruktur des RVG ist insoweit seit Jahren unzureichend und Reformansätze Mangelware. Auch hier wären Reformen wünschenswert.

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