HORIZONT: Flexibilität mit klaren Grenzen

Flexibilität mit klaren Grenzen – Die Nutzung von Co-Working-Spaces und Crowdworking gehört in Zeiten von New Work zum Alltag aller Firmen, die flexible Strukturen suchen. Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten derartiger „moderner“ Arbeitsformen stellt unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott in der Printausgabe des Magazins HORIZONT (Ausgabe 7/2020, S. 22) dar. Die Thematik ist insbesondere angesichts eines Urteils des Landesarbeitsgerichts München aus Dezember 2019 (Urt. v. 4.12.2019, Az.: 8 Sa 146/19) aktuell. In dieser Enscheidung hatte das erkennende Gericht die Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers dem Grunde nach abgelehnt, die Revision zum Bundesarbeitsgericht aber ausdrücklich zugelassen. Prof. Dr. Fuhlrott sieht in der Entscheidung zunächst ein „Aufatmen“ für Arbeitgeber: „Für die Praxis ist damit gleichwohl zunächst davon auszugehen, dass der Einsatz von Crowdworkern eine zulässige Gestaltungsform zur Erledigung von bestimmten Arbeiten oder kleinteiligen Aufgaben ist, ohne jeweils Arbeitsverhältnisse zu begründen“.

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