Das Recht und die Pflicht zum homeoffice enden mit Ablauf des Juni, wenn die entsprechende gesetzliche Vorschrift (§ 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz, IFSG) außer Kraft tritt. Was aber gilt für Arbeitnehmer:innen, die ins Homeoffice „geschickt wurden“ – können diese über den Juni hinaus, ggf. auch gegen den Willen ihres Arbeitgebers, die Tätigkeit von zuhause aus weiter fortsetzen und sich darauf berufen, das Unternehmen habe dies ihnen doch zuvor entsprechend angeboten? Richtigerweise wird man das „Angebot“ des Arbeitgebers, der damit nur arbeitsschutzrechtliche Vorschriften befolgt hat, nicht als eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrags anerkennen dürfen, so unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott im Interview im Beitrag mit ingenieur.de vom 24.6.2021. Den Beitrag können Sie hier nachlesen.