Interview auf Bayern2: Warnstreiks bei der Bahn

Die Gewerkschaft EVG (Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft) hat ihre für den 10.12.2018 angesetzten Warnstreiks zwischenzeitlich wieder beendet. Für viele Fahrgäste mag das den seinerzeitigen Streik der Lokführer-Gewerkschaft (GdL) im Jahre 2014 erinnern, der Deutschland ebenfalls in der nahenden Vorweihnachtszeit in Atem hielt, von den Gerichten aber seinerzeit für zulässig und rechtmäßig erachtet wurde (s. hierzu Fuhlrott, Warum der GdL-Streik weitergeht, LegalTribuneOnline v. 07.11.2014). Streikrecht: Verfassungsrechtlich geschützt Daher mag der aktuelle Warnstreik zwar bei vielen Fahrgästen für Missstimmung sorgen. Rechtlich zulässig dürfte er gleichwohl sein, wie Prof. Dr. Fuhlrott in der Sendung „Tagesgespräch“ auf Bayern2 heute erläuterte: „Ein Streik, insbesondere bei einem Dienstleistungsunternehmen mit Auswirkungen auf zahlreiche Unbeteiligte, mag gerade in der Vorweihnachtszeit für Verstimmungen sorgen. Da das Streikrecht aber verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützt ist, wird man ihn nur schwer verbieten dürfen“. Ein entsprechendes Gesetz dürfte sich als unzulässig erweisen, erläuterte Prof. Dr. Fuhlrott weiter. Voraussetzungen zulässiger Warnstreiks Die Voraussetzungen eines zulässigen und rechtmäßigen Streiks dürften noch erfüllt sein, erläutert Prof. Dr. Fuhlrott. „Ein rechtmäßiger Streik muss von einer streikfähigen Partei eingeleitet werden, ein tariflich regelbares Ziel verfolgen und sich zudem als verhältnismäßig erweisen. Von einer Urabstimmung kann bei Warnstreiks abgesehen werden. Diese sind erlaubt, wenn die Gewerkschaft die Verhandlungen als vorerst gescheitert ansieht und durch den Warnstreik weiteren Druck auf den Arbeitgeber aufbauen will“, erläutert Fuhlrott. Vertiefungshinweise Den Beitrag „Tagesgespräch“ vom 10.12.2018 auf Bayern2 finden Sie hier. (ab Minute 29.30 bis 33.10) Ansprechpartner Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Fuhlrott

+49 40 3039875-0