Leiharbeitnehmer sind im Rahmen des MitbestG zu berücksichtigen, wenn der Einsatz auf mehr als sechs Monaten bestehenden Arbeitsplätzen erfolgt

Entscheidungsanmerkung zu OLG Celle v. 7.9.2018, 9 W 31/19, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2018, S. 392

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