Die Feriensaison geht in vielen Bundesländern zu Ende. Arbeitnehmer kehren aus ihrem Urlaub zurück, der ein oder andere davon auch aus einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet. Je nach den landesgesetzlichen Regelungen muss sich der Arbeitnehmer daraufhin in eine Quarantäne begeben, da er „ansteckungsverdächtig“ ist. Wer aber zahlt für diesen Zeitraum den Lohn, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann? Muss der Arbeitnehmer dafür Urlaub nehmen oder hat er womöglich einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott diskutiert im Radiobeitrag für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR Aktuell) die sich stellenden rechtlichen Fragen. Sein Fazit: Wer in ein Risikogebiet reist und anschließend in Quarantäne muss und seine Arbeit nicht erbringen kann, wird vom Arbeitgeber regelmäßig kein Gehalt erhalten. Auch ein staatlicher Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz dürfte regelmäßig ausscheiden – jedenfalls dann, wenn die Reise vermeidbar war, worunter etwa Urlaubsreisen fallen. Das Interview können Sie hier anhören.