Die Corona-Warn-App ist gestartet und deren Nutzung freiwillig. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob Unternehmen von ihren Arbeitnehmern aufgrund der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eine Nutzung verlangen können. Zu dieser Frage nahm unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott in einer gemeinsamen Presseerklärung vom 16.06.2020 mit der Hochschule Fresenius Stellung: Datenverarbeitung bedarf einer entsprechenden Grundlage Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere wie vorliegend von besonders geschützten Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15, Art. 9 DS-GVO), bedarf nach dem Datenschutzrecht stets einer Erlaubnis (Art. 6 DS-GVO). „Im Arbeitsrecht kann dies eine gesetzliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder auch die Zustimmung des Arbeitnehmers sein“, so Fuhlrott. Das Bundesdatenschutzgesetz, das in § 26 die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen im Arbeitsverhältnis konkretisiert, erlaubt dem Arbeitgeber die Verarbeitung personenbezogener Daten soweit dies für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. „Eine Anordnung zur Nutzung für Arbeitnehmer kann hierauf aber nicht gestützt werden. Die Installation der App ist damit auch für Arbeitnehmer*innen freiwillig“, so Fuhlrott. „Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Dienst-Handy nutzt“. Auch über eine Betriebsvereinbarung könne nichts Anderes geregelt werden, da es sich hierbei um den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers handelt, den Betriebsrat und Arbeitgeber nicht reglementieren können. Information des Arbeitgebers bei Alarm der Warn-App? Nutzt der Arbeitnehmer allerdings die App und zeigt diese einen Alarm an, muss er seinen Arbeitgeber hierüber informieren. „Dies verlangt die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht“, erklärt Fuhlrott. „Der Arbeitgeber muss über den Verdacht einer Infektion informiert werden, um dann seinerseits prüfen zu können, ob er den Arbeitnehmer zunächst nach Hause schickt oder gegebenenfalls für andere Mitarbeiter Schutzmaßnahmen trifft“, so Fuhlrott. „Der Arbeitgeber wird vom Arbeitnehmer auch verlangen können, über das bestehende Infektionsrisiko weitere Auskünfte zu erhalten, um eine Risikoeinschätzung auch unter Einbindung des Betriebsarztes vornehmen zu können.“ Bezahlt freistellen oder krankmelden? Wird dem Arbeitnehmer ein Alarm angezeigt, ist im Übrigen aber symptomlos und beschwerdefrei, ist er auch nicht arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber muss daher auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Entschließt sich der Arbeitgeber aber, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, so ist dieser natürlich in dieser Zeit durch den Arbeitgeber zu vergüten. „Arbeitsrechtler sprechen in einem solchen Fall von einer bezahlten Freistellung“, sagt Fuhlrott. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung hat der Arbeitnehmer allerdings nicht, auch nicht bei einem App-Alarm. „Kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Home-Office erbringen, so können sich die Parteien natürlich auch hierauf verständigen“. Einen Erstattungsanspruch für das Gehalt bei bezahlter Freistellung hat der Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch behördlich unter Quarantäne gestellt wird. „Das Infektionsschutzgesetz sieht hierzu in § 56 Abs. 1 entsprechende Regelungen vor“, so der Jurist. Die Pressemitteilung wurde von diversen Medien aufgegriffen. Den Beitrag in den Ruhr-Nachrichten vom 16.06.2020 können Sie hier abrufen. Daneben berichteten u.a. die Deutsche Handwerkszeitung und diverse lokale Tageszeitungen (z.B. Dorstener Zeitung, Elbe-Jeetzel-Zeitung oder die Oberhessische Presse) mit O-Tönen unseres Arbeitsrechtlers.