Sind Crowdworker immer Arbeitnehmer? – Teil 1/2

ArbeitsrechtAktuell (ArbRAktuell) 2021, S. 261 ff. (zusammen mit Matthias Mai)

Bereits die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Urteils des BAG aus dem Dezember 2020 zur Qualifikation eines Crowdworkers als Arbeitnehmer sorgte nicht nur für breite Aufmerksamkeit der (Fach)Öffentlichkeit (vgl. dazu nur Fuhlrott/Bodendieck, ArbRAktuell 2020, ArbRAktuell 2020, S. 639 ff.), sondern rief zudem im Vorfeld der Entscheidung auch den Gesetzgeber zur Verkündung von Absichtserklärungen und Reformideen auf den Plan. Nunmehr liegen die Urteilsgründe der Entscheidung vor. Eine erste Bewertung: Crowdworking bleibt auch in der bisherigen Form grundsätzlich in Form selbständigen Tätigwerdens möglich, bestehende vertragliche Regelungen und die organisatorischen Abläufe sollten indes von Plattformbetreibern genau geprüft und angepasst werden. Mit diesen Fragen beschäftigt sich der vorliegende Beitrag, der in zwei Teilen erscheint (Teil 2 s. ArbRAktuell Heft 11/2021).

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