Das „Kopftuchurteil“ des Europäischen Gerichtshofs ist heute verkündet worden (Urt. v. 15.7.2021, Az.: C-804/18 und C-341/19). Zu entscheiden hatte der EuGH über zwei Arbeitnehmerinnen, denen von ihren Arbeitgebern das Tragen eines Kopftuchs untersagt worden war. Das Bundesarbeitsgericht und das Arbeitsgericht Hamburg legten dem EuGH sodann im Wege der Vorabentscheidung die Frage nach der Reichweite der Religionsfreiheit zur Entscheidung vor. Der EuGH urteilte heute: Zwar könne der Wunsch nach betrieblicher Neutralität ein berechtigtes arbeitgeberseitiges Anliegen sein, allerdings dürften günstigere nationale Vorschriften der Mitgliedsstaaten – wie etwa die Religionsfreiheit des Beschäftigten – weiter durch die nationalen Gerichte berücksichtigt werden, so die Ausführungen des EuGH in seiner Pressemitteilung (Nr. 128/21). Unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott gab für den SPIEGEL (SPIEGEL online v. 15.07.2021) eine erste Einordnung des Urteils. Den Artikel können Sie hier abrufen.