Unternehmen dürfen personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten verarbeiten. Dies erlaubt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aber nur dann, wenn diese Daten für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, § 26 Abs. 1 BDSG. Daten mit rein privatem Bezug dürfen daher nicht verarbeitet werden. Tut ein Unternehmen dies gleichwohl, kann die zuständige Datenschutzaufsicht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Verfahren einleiten und ein Bußgeld verhängen. Dieses kann bis zu 20 Millionen bzw. bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen, Art. 83 DSGVO. Derzeit sieht sich das Humboldt-Forum in Berlin mit dem Vorwurf konfrontiert, sensible Beschäftigtendaten zu Unrecht verarbeitet zu haben. Die zuständige Berliner Datenschutzaufsicht prüft. Der SPIEGEL hatte dazu bereits wiederholt berichtet. Im aktuellen Online-Beitrag vom 01.04.2022 auf SPIEGEL online wird der Stand des laufenden Bußgeldverfahrens dargestellt und durfte unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott dazu eine kurze Einschätzung abgeben. Den Beitrag im Volltext können Sie hier abrufen.