Strafrechtliche Risiken bei Nutzung von Geheimnissen im Zivilrechtsstreit

In zivilrechtlichen Streitigkeiten kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen Informationen zugespielt bekommen, die für die Verfolgung der eigenen Ansprüche bzw. der Abwehr  zivilrechtlicher Ansprüche der anderen Partei hilfreich sein können. Teilweise bemühen sich Unternehmen auch aktiv um Insiderwissen der Konkurrenz, um dieses im Zivilverfahrens ins Feld führen zu können. Die Entgegennahme und Nutzung derartiger Informationen kann indes strafbar sein, so dass bereits vor der Annahme der Informationen eine Prüfung etwaiger Strafbarkeits- und Verfolgungsrisiken erfolgen sollte.

Interpretationsbedarf beim Geschäftsgeheimnisgesetz

Schon in der Vergangenheit war der Verrat von (Betriebs- und) Geschäftsgeheimnissen nach § 17 UWG a.F. mit Strafe bedroht und damit ein Einfallstor für Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei der Konkurrenz. Die strafrechtliche Regelung wurde weitestgehend in den neuen § 23 GeschGehG überführt. Der neu gewählte Regelungsansatz und die sprachliche Orientierung an europarechtlichen Vorgaben haben indes dazu geführt, dass gerade in dem praktisch zentralen Anwendungsfall – der Weitergabe von Informationen durch Mitarbeiter – neue Auslegungsfragen aufgetaucht sind, die Rechtsunsicherheit mit sich bringen und daher eine gewissenhafte Prüfung erfordern. Die Risiken strafprozessualer Maßnahmen und des damit einhergehenden Reputationsverlustes sind nicht zu vernachlässigen. Ferner veranschaulicht das Geschäftsgeheimnisgesetz, dass neben strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche, insbesondere arbeitsrechtliche Folgen drohen, wenn Mitarbeiter gegen bestehende Vertraulichkeitsverpflichtungen verstoßen.

Risiko bei der Übertragung von Daten

Besonders sensibel ist die Übermittlung von Daten, sei es per E-Mail oder durch Übergabe eines Datenträgers (z.B. eines USB-Sticks). Dies hat zum einen juristische Gründe: So ist das Erstellen von (Daten-) Kopien die wohl typischste Form der Verwirklichung des Tatbestands des § 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG. Daneben kann auch eine Strafbarkeit nach § 202d StGB (Datenhehlerei) drohen. Zum anderen ist eine Datenübertragung aus forensischer Perspektive besonders heikel. Eine gut aufgestellte Unternehmens-IT wird dafür Sorge tragen, dass bei auffälligen Datenströmen Warnmeldungen ausgelöst und dass Zugriffe auf besonders wichtige Daten protokolliert werden. Gelingt der Nachweis einer solchen Straftat, ist auch eine Strafanzeige erfolgversprechend.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen zum Thema Geheimnisschutz oder möchten Sie Vorkehrungen für den Ernstfall treffen. Wenden Sie sich gerne an uns. Für wirtschaftsstrafrechtliche Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Mayeul Hiéramente zur Verfügung. Für arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Verschwiegenheit, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

Weitergehende Informationen:

Hiéramente: Strafrechtliche Grenzen der Informationsbeschaffung über (ehemalige) Mitarbeiter der Gegenpartei eines Zivilrechtsstreits, GRUR 2020, S. 709 ff. (mit Rechtsanwalt Wagner)

Fuhlrott/Hiéramente: Arbeitsrechtlicher Handlungsbedarf durch das Geschäftsgeheimnisgesetz, DB 2019, 967 ff.

Garden/Hiéramente: Die neue Whistleblowing-Richtlinie der EU – Handlungsbefarf für Unternehmen und Gesetzgeber, BB. 2019, S. 963 ff.

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