Vorsätzlich falsches Ausfüllen von Zeiterfassungsformularen kann auch bei Einverständnis des Vorgesetzten außerordentlicher Kündigungsgrund sein (Urteilsanmerkung zu BAG v. 13.12.2018, 2 AZR 370/18)
Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2019, S. 112