In der mehrstündigen „Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder“ vom 18.01.2021 sind zahlreiche Beschlüsse getroffen worden. Soweit diese etwa Schulen oder den öffentlichen Personennahverkehr betreffen, bedarf deren Umsetzung noch eines Tätigwerdens der jeweiligen Länder. Im Bereich des Arbeitsrechts einschließlich des Arbeitsschutzes steht dem Bund aber unmittelbar eine Gesetzgebungskompetenz zu. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsministerium unter Berufung auf die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eine Rechtsverordnung erlassen, die keiner Zustimmung des Parlaments bedarf und unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten kann. Diese „Corona-ArbSchV“ gibt Beschäftigten, die im Büro tätig sind, einen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Regelungen der Verordnung und deren Folgen erläutert unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott in seinem Beitrag auf LegalTribuneOnline vom 20.01.2021, den Sie hier abrufen können. Auch für das ZDF stand unser Arbeitsrechtler als Interviewpartner zur Verfügung und beurteilte dort insbesondere Fragen zur Kontrolle etwaiger Verstöße gegen die Arbeitsschutzverordnung auch mit Blick auf Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden.