Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.08.2020 (Az. 8 AZR 62/19, Pressemitteilung Nr. 28/20) eine spannende Rechtsfrage geklärt: Dürfen Lehrer sichtbar religiöse Zeichen in der Schule tragen? Konkret ging es um eine Lehrerin aus Berlin, die auf ihre Bewerbung hin eine Absage erhielt, da sie im Vorstellungsgespräch mitteilte, mit Kopftuch unterrichten zu wollen. Das Berliner Neutralitätsgesetz verbietet derartige „religiös geprägte Kleidungsstücke“ (§ 2 S. 1). Nach ihrer Absage klagte die Bewerberin eine Entschädigung nach dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AGG) ein. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies (Urt. v. 24.5.2018, 58 Ca 7193/17), sprach das Landesarbeitsgericht (Urt. 27.11.2018, 7 Sa 963/18) eine Entschädigung von 1.5 Monatsgehältern zu. Das Bundesarbeitsgericht musste nun hierüber entscheiden und spannende Fragen zur Reichweite der Religionsfreiheit, zur staatlichen Neutralität und zum Erfordernis einer konkreten Störung des Schulfriedens neben der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Neutralitätsgesetzes diskutieren. Im Ergebnis bejaht das Bundesarbeitsgericht eine Diskriminierung der Klägerin und hielt die Entscheidung der Vorinstanz aufrecht. Diese Entscheidung entspricht der Einschätzung unseres „Arbeitsrechtsrechtlers“ [so das ZDF :)] Prof. Dr. Michael Fuhlrott für ZDF heute: „Die Religionsfreiheit ist weit zu bemessen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine konkrete Störung des Schulfriedens, die die Berliner Schulverwaltung nicht darlegen konnte“. Den Beitrag finden Sie auch auf der website des ZDF über diesen Link. Den Beitrag auf ZDF Heute v. 27.8.2020 (ab Minute 09.03) können Sie hier abrufen. .