Während Unternehmen nach den Beschlüssen v. 22.3.2021 insbesondere die Frage nach der Einordnung des „Gründonnerstag-Ruhetags“ beschäftigt, sollte nicht übersehen werden, dass der Beschluss mit den wöchentlichen Schnelltests für Unternehmen eine weitere Maßnahme vorsieht, die hohen organisatorischen Aufwand abverlangt und einige arbeitsrechtliche Fragen (Datenschutz, Beteiligungsrechte Betriebsrat, Behandlung der Testzeit als Arbeitszeit, Bescheinigungen durch den Arbeitgeber etc.) aufwirft. Diese Schnelltests sind zwar noch freiwillig und haben Unternehmen dabei einen Gestaltungsspielraum. Fehlt es aber an einer ausreichenden Beteiligung der Unternehmen, soll Anfang April regulatorisch nachgebessert und die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst werden. Sachsen verpflichtet Unternehmen bereits mit § 3a SächsCoronaSchVO zum Anbieten von Tests und Beschäftigte dazu, diese wahrzunehmen. Laut Medienberichten (dpa) erwägt das Land Berlin ähnliches. Die arbeitsrechtlichen Fragen einer solchen Testpflicht diskutiert unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott mit ZDF heute. Den Beitrag vom 23.03.2021 können Sie hier im Volltext abrufen.