Das Bundesarbeitsgericht hatte am 1.12.2020 (Az.: 9 AZR 102/20) über den Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers zu entscheiden. Anders als die Vorinstanzen bejahte das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft des Crowdworkers. Ausweislich der Pressemitteilung des Senats (PM des BAG Nr. 43/20) habe der Crowdworker „in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“ geleistet. Auch wenn er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet gewesen sei, sei die „Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform (…) darauf ausgerichtet (gewesen), dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen.“ Dies begründe im Wege einer Gesamtwürdigung eine Weisungsgebundenheit, so die Bundesarbeitsrichter. Die Entscheidung ist in der Tagespresse vielfach diskutiert worden. Wird ein Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft, so gehen damit sämtliche Arbeitnehmerrechte wie bezahlter Erholungsurlaub, Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit einher. Zudem kann auch die betriebliche Mitbestimmung greifen und ein Betriebsrat gewählt werden. Neben den rein arbeitsrechtlichen Folgen stellen sich aber auch bedeutende sozialversicherungsrechtliche Fragen: Mit dem Arbeitnehmerstatus regelmäßig einher geht auch die Qualifikation als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Für diese sind – anders für Selbständige – Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Dies umfasst auch die Vergangenheit und kann zudem mit Strafzahlungen kumulieren. Überdies muss der Arbeitgeber zumeist Arbeitgeber – und Arbeitnehmeranteil nachentrichten und kann aufgrund der engen Rückerstattungsvorschriften insoweit keinen Regress beim Arbeitnehmer nehmen. Unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott hatte sich bereits intensiv mit der Entscheidung der Vorinstanz befasst (Fuhlrott/Oltmanns, Der Crowdworker – (K)ein Arbeitnehmer?, in: Neue Juristische Wochenschrift 2020, Heft 14, S. 958 ff.) und ordnete in der Tagespresse die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für einen Nachrichtenbeitrag des ZDF v. 1.12.2020, einem Beitrag auf LegalTribuneOnline v. 1.12.2020 und in einem Beitrag auf SPIEGEL Online v. 2.12.2020 ein. Er zieht dabei folgendes Fazit: Crowdworking bleibt weiterhin möglich, auch die Ausgestaltung als selbständige Tätigkeit ist möglich. Allerdings sollten entsprechende Anbieter ihre vertraglichen Regelungen sowie auch die tatsächliche Durchführung der Aufträge anpassen und zu enge Vorgaben lockern, um einer Qualifikation der für sie Tätigen als Arbeitnehmer zu entgehen.